Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.183 (ST.2020.146; StA.2018.7966) Urteil vom 11. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1982, von Spreitenbach, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Frank Brunner, […] Gegenstand Nötigung, SVG-Widerhandlungen, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, BetmG- Widerhandlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob gegen den Beschuldigten am 2. Juli 2020 Anklage wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. 2.1. Mit Urteil vom 19. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB betreffend den Zeitraum vom 15. April 2019 bis 21. Mai 2019 frei. Im Übrigen verurteilte es den Beschuldigten im Sinne der Anklage, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, mit einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse in Höhe von Fr. 1'500.00. Sie verpflichtete den Beschuldigten zudem, der Privatklägerin Fr. 800.00 Genugtuung zu bezahlen. 2.2. Mit Eingabe vom 10. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung, wobei sich diese auf die Bemessung der Strafe beschränkte. 2.3. Mit Berufungserklärung vom 2. August 2021 begründete der Beschuldigte seine Berufung und beantragte, er sei mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen, die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen und die Kosten seien der Staatskasse aufzuerlegen. 2.4. Am 11. August 2021 ordnete der Verfahrensleiter das mündliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur vorgängigen schriftlichen Berufungsbegründung. 2.5. Mit Eingaben vom 25. August 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen sowie Anschlussberufung zu erklären und reichte die schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. -3- 2.6. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 8. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 2.7. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 15. September 2021 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2.8. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 27. September 2021 beantragte die Privatklägerin die Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. 2.9. Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte der Verfahrensleiter den Beschuldigten auf, seine behandelnden Ärzte vom Berufsgeheimnis zu entbinden und zog beim Familiengericht Baden Akten bei. 2.10. Mit Eingabe vom 17. November 2021 reichte der Beschuldigte die unterzeichnete Entbindungserklärung ein. 2.11. Mit Schreiben vom 19. November 2021 forderte die Verfahrensleitung die Psychiatrische Dienste Aargau AG (nachfolgend PDAG) auf, die Krankenakten des Beschuldigten einzureichen. Die PDAG reichte in der Folge die Unterlagen ein. 2.12. Am 7. Januar 2021 beauftragte der Verfahrensleiter Dr. med. C. und Dr. med. D. mit der Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten. 2.13. In der Folge zog der Verfahrensleiter auf Antrag des Gutachters weitere Akten bei, welche diesem zur Verfügung gestellt wurden. 2.14. Mit Schreiben vom 20. April 2022 reichte Herr Dr. med. C. das Gutachten ein. 2.15. Mit Verfügung vom 5. August 2022 zeigte der Verfahrensleiter den Parteien an, gemäss seiner vorläufigen Einschätzung falle die Anordnung einer stationären Massnahme aus prozessualen Gründen ausser Betracht, weshalb auf eine Verhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten verzichtet werden könne. Nachdem alle Beteiligten in der -4- Folge ihre Zustimmung zum Wechsel in das schriftliche Verfahren mitgeteilt hatten, ordnete der Verfahrensleiter mit Verfügung 19. August 2022 den Wechsel in das schriftliche Verfahren an. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen sämtliche Schuld- sprüche sowie die Zivilforderung der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft richtet ihre Berufung einzig gegen die Strafzumessung und verlangt, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bei einer Probezeit von je zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. Nicht an- gefochten ist der vorinstanzliche Freispruch. In diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar. Als Grund für die fehlende Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wird eine schwere psychische Störung vorausgesetzt (BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 13 f. zu Art. 19 StGB). Kommt das Gericht gestützt auf ein Gutachten zum Schluss, der Beschuldigte sei zum Tatzeitpunkt schuld- unfähig gewesen, hat (unter Vorbehalt von Art. 19 Abs. 4 StGB) ein Sach- urteil in Gestalt eines Freispruchs zu ergehen (BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 44 zu Art. 19 StGB). 2.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG, mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB, mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sowie wegen mehrfacher Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Sinne der Anklage. Zur Schuldunfähigkeit äusserte sich die Anklage nicht. Die Vorinstanz hielt fest, dass keine Schuldausschluss- gründe vorliegen würden (vorinstanzliches Urteil, E. 7 ff.). 2.3. Über den Beschuldigten wurde am 20. April 2022 von Dr. med. C. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Darin wird festgehalten, -5- dass der Beschuldigte spätestens seit 2012 an den Symptomen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (Gutachten, S. 50 und 75). Die paranoide Schizophrenie sei durch grundlegende Störungen von Denken und Wahrnehmung sowie inadäquate oder verflachte Affektlagen gekennzeichnet. Der Beschuldigte habe vor, während und nach dem Zeit- raum der vorgeworfenen Delikte unter diesen Symptomen gelitten (Gutachten, S. 50). Der Beschuldigte habe ein sogenanntes Wahnsystem entwickelt, wobei er unter Halluzinationen und Denkstörungen gelitten habe (Gutachten, S. 51). Diese Wahnsymptomatik habe zu einem Eifersuchts- wahn gegenüber seiner Ehefrau geführt (Gutachten, S. 51). Die vor- geworfenen Taten in Form von Nötigungen, Tätlichkeiten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen seien im Rahmen dieses Eifersuchtswahns zu interpretieren (Gutachten, S. 51 f.). Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Fahren in fahrunfähigem Zustand sei mit dem Kokainkonsum des Beschuldigten zu begründen. Auch dabei bestehe im Sinne einer allgemeinen Enthemmung ein Zusammenhang mit der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten (Gutachten, S. 51 f.). Es gäbe keine Hinweise auf einen relevanten Konsum von Suchtmitteln, weswegen die Taten als Folge der Krankheitssymptome zu interpretieren seien (Gutachten, S. 51 f.). Die paranoide Schizophrenie sei tatdynamisch relevant gewesen. Durch das Wahnsystem mit paranoiden, bizarren und unrealistischen Vorstellungen, Sinnestäuschungen und formalen Denkstör- ungen sowie der doppelten Buchführung habe der Beschuldigte zeitweise den Bezug zur Realität verloren (Gutachten, S. 53). Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Anlassdelikte keine Einsichtsfähigkeit besass (Gutachten, S. 53 und 75). Aufgrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit erübrige sich die Frage der Steuerungs- fähigkeit (Gutachten, S. 53). Zusammenfassend sei beim Beschuldigten in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Delikte von einer krankheitsbedingt aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (Gutachten, S. 53). 2.4. Der Beschuldigte weist den Inhalt des Gutachtens zurück (Stellungnahme zum Gutachten PDAG, Ziff. 3a). Er bestreitet, unter einer paranoiden Schizophrenie zu leiden. Er habe jedoch im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten unter gesundheitlichen Problemen gelitten (Stellungnahme zum Gutachten PDAG, Ziff. 2a). Er könne nicht beurteilen, ob er zum Tatzeit- punkt einsichtsfähig gewesen sei. Er habe jedoch gar keine strafrechtlich relevanten Taten begangen (Stellungnahme zum Gutachten PDAG, Ziff. 2b). 2.5. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Die Rüge des Beschuldigten ist allgemeiner Natur und betrifft nicht das Gutachten an und für sich. Vielmehr bestreitet er global, an einer paranoiden Schizophrenie -6- zu leiden. Vor dem Hintergrund, dass auch der Gutachter auf die doppelte Buchführung beim Beschuldigten hingewiesen hat (vgl. Gutachten, S. 53), sind dessen Bestreitungen nicht geeignet, den Inhalt des Gutachtens in Frage zu stellen. Diesem liegt denn auch eine umfassende Auswertung der über den Beschuldigten vorhandenen medizinischen Akten sowie eine persönliche Exploration des Beschuldigten zugrunde. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Frage der Schuldfähigkeit erscheinen in allen Punkten schlüssig begründet und nachvollziehbar. Auf das Gutachten kann folglich abgestellt werden. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum an einer schweren psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie litt, wobei zwischen dem vorgeworfenen Verhalten des Beschuldigten und seiner paranoiden Schizophrenie ein Zusammenhang besteht. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und sein Handeln danach zu richten. Beim Beschuldigten liegt daher in Bezug auf sämtliche Delikte eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vor. Der Beschuldigte ist infolge seiner Schuld- unfähigkeit vollumfänglich freizusprechen. 3. Trotz fehlender Schuldfähigkeit können laut Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59–61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) ist jedoch die erstmalige Anordnung einer Massnahme im Berufungsverfahren nicht möglich (BGE 148 IV 89, E. 4.4), zumal eine solche von der Staatsanwaltschaft vorliegend weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren beantragt worden ist. Die Anordnung einer Massnahme fällt damit ausser Betracht. Damit erübrigt sich auch die Durchführung einer Berufungsverhandlung. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 OR und nach Massgabe der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse eine Genugtuung von Fr. 800.00 zugesprochen (vorinstanzliches Urteil, E. 21.4). Der Beschuldigte rügt, die Privatklägerin habe keinen Anspruch auf Genugtuung (Berufungserklärung, Ziff. II/21). 4.2. 4.2.1. Art. 47 OR bestimmt, dass der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig -7- gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemes- sungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad des Verschuldens der haftpflichtigen Person sowie ein allfälliges Selbstverschulden der geschädigten Person (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 127 IV 215 E. 2a; 125 III 412 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). 4.2.2. Nach Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Art. 54 OR gilt auch in Bezug auf Genug- tuungsansprüche (BGE 74 II 202 E. 8). Zur Beurteilung der Billigkeit sind insbesondere die beidseitigen finanziellen Verhältnisse der Parteien im Zeitpunkt des Urteils zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die schä- digende Person finanziell nicht besser situiert ist als die geschädigte Person, führt meistens zum Schluss, dass die Billigkeitshaftung nicht angenommen werden kann. Massgebend ist, dass die urteilsunfähige Person nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt (vgl. ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Allgemeine Bestim- mungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen Art. 41-61 OR, 5. Auflage 2021, N 19 und N 23 zu Art. 54 OR). 4.2.3. Der Beschuldigte hat sich darüber ausgewiesen, dass er von den Sozialen Diensten E. unterstützt wird und Betreibungen gegen ihn laufen (vgl. Eingabe vom 17. August 2022). Unter diesen Umständen fällt eine Billigkeitshaftung ausser Betracht, weshalb die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen ist. 5. 5.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Der Begriff des Freiheits- entzugs im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung im Lichte von Art. 51 StGB und Art. 110 Abs. 7 StGB ausgelegt werden. Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2018 E. 1.3.1). -8- 5.2. Der Beschuldigte wurde am 1. April 2019 um 02:50 Uhr von der Kantonspolizei Aargau inhaftiert (UA act. 21 ff.) Aufgrund der aus- gestandenen Untersuchungshaft von einem Tag hat der Beschuldigte Anspruch auf die Leistung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 200.00. 6. 6.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte mangels Schuldfähigkeit vollumfänglich freigesprochen. 6.2. Gemäss Art. 419 StPO können einer wegen Schuldunfähigkeit frei- gesprochenen Person die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die Billigkeit beurteilt sich in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR (BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 50 zu Art. 19 StGB). Die Billigkeitshaftung hat nicht schon dann zur Anwendung zu gelangen, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen die finanziellen Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (DOMEISEN THOMAS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 7 zu Art. 419 StPO; BOMMER FELIX/DITTMANN VOLKER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2018, N 50 zu Art. 19 StGB). 6.3. Der Beschuldigte befindet sich in einer angespannten finanziellen Situation (vgl. dazu E. 4.2.3). Nach den gesamten Umständen erscheint es daher unbillig, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 419 StPO aufzuerlegen, weshalb diese auf die Staatskasse genommen werden. 6.4. Der Beschuldigte war im vorliegenden Verfahren amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger machte mit Kostennote vom 17. August 2022 für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 19 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen in Höhe von Fr. 217.10 sowie die MwSt. von 7.7 % von insgesamt Fr. 309.30, gesamthaft Fr. 4'326.40, geltend. Dies erweist sich angesichts des Umfangs und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache als angemessen. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger eine richterlich genehmigte Entschädigung in Höhe von Fr. 4'326.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. -9- Da dem Beschuldigten die Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 6.5. Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin ist für das Berufungs- verfahren ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei ein Stundenansatz von Fr. 200.00 zur Anwendung gelangt (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin hat mit Kostennote vom 1. September 2022 einen Aufwand von 14.5 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 200.00 geltend gemacht. Dies führt unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 148.20 und der Mehrwertsteuer von Fr. 234.70 zu einem Honorar von Fr. 3'282.90. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 OHG erfolgt keine Rückforderung dieser Entschädigung von der Privatklägerin (BGE 141 IV 262 E. 3; BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 7. 7.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind auch die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 7.2. Die Höhe der dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'042.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO e contrario). 7.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'476.20 (inkl. 7.7% MwSt.) ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Die Entschädigung ist auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Rückforderung von der Privatklägerin i.S.v. Art. 30 Abs. 3 OHG entfällt in der vorliegenden Konstellation (vgl. BGE 143 IV 154). - 10 - 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ausgestandene Untersuchungshaft von 1 Tag eine Genugtuung von Fr. 200.00 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'326.40 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 4.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Carmen Emmenegger, für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 3'282.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin nicht zurückgefordert. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 11 - 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'042.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten nicht zurückgefordert. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'476.20 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Privatklägerin nicht zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli - 12 -