7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten erster- und zweiter Instanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist sodann weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren ein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: [...]