6. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Es braucht deshalb auf seine (ohnehin haltlosen, vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil E. 4.4 f.) in der Berufung sinngemäss gegen die Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, sie habe die von ihr eingereichte E-Mail-Korrespondenz gefälscht und er habe gar nie mit ihr Kontakt gehabt und auch kein Konzertticket von ihr erworben, nicht weiter eingegangen zu werden.