Nachdem sie auf seine ersten beiden diesbezüglichen Mitteilungen (die inhaltlich, da nicht angeklagt, nicht weiter zu werten sind) vom 28. Februar 2020 nicht reagiert hatte, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine anschliessende Androhung mit dem Einschalten der Polizei am 2. März 2020 nicht unrechtmässig war. Immerhin bestand aus seiner Sicht die Gefahr, dass die Privatklägerin den von ihr bezahlten Kaufpreis vom Veranstalter zurückerhalten und gleichzeitig auch den vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreis behalten, sich also um diesen bereichert hätte.