Zudem erscheint es verständlich, dass der Beschuldigte, der in Erfahrung gebracht hatte, dass die Privatklägerin selbst rückerstattungsberechtigt für das von ihr gekaufte Ticket war und dies der Privatklägerin auch mitgeteilt hatte (vgl. act. 29), die Privatklägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises bewegen wollte. Nachdem sie auf seine ersten beiden diesbezüglichen Mitteilungen (die inhaltlich, da nicht angeklagt, nicht weiter zu werten sind) vom 28. Februar 2020 nicht reagiert hatte, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine anschliessende Androhung mit dem Einschalten der Polizei am 2. März 2020 nicht unrechtmässig war.