5. 5.1. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Diese hat erwogen, in subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, die Privatklägerin mit der Androhung ernstlicher Nachteile gegen ihren Willen zur Zahlung zu zwingen (Urteil E. 5.3). 5.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines - 11 - Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.4)