Diese erstattete sie erst am 23. März 2020, also drei Wochen nach dem Vorfall. Da aber in der E-Mail von "morgen früh", also vom 3. März 2020, die Rede war, wäre – sofern sie tatsächlich, so wie dies in der Anklage festgehalten worden ist, durch die E-Mail vom 2. März 2020 in Angst und Schrecken versetzt worden wäre – zu erwarten gewesen, dass sie sofort die Polizei verständigt hätte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit auch hinsichtlich der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt.