4.3. Damit verbleibt als einziger relevanter Tatvorwurf die Androhung, die Polizei zur Klärung der Sachlage in einem nicht näher bezeichneten Schulhaus beizuziehen. Inwiefern dies geeignet sein sollte, eine besonnene Person in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Rückerstattung des Ticketpreises einzuschränken, ist nicht ersichtlich. Dies war im Übrigen – bei genauer Betrachtung – auch bei der Privatklägerin nicht der Fall. Denn sie reagierte auf die Androhung des Beschuldigten weder mit der Bezahlung der Fr. 19.00 an den Beschuldigten noch unmittelbar mit einer Strafanzeige. Diese erstattete sie erst am 23. März 2020, also drei Wochen nach dem Vorfall.