Gleiches gilt auch, soweit sie die tatsächlich in der Anklage aufgeführte Aussage des Beschuldigten, wonach "zur Not [...] morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären" werde, dahingehend in ihre Würdigung miteinbezog, der Beschuldigte habe in Aussicht gestellt, an der Schule der Kinder der Privatklägerin aufzutauchen. Weder hat der Beschuldigte die Kinder der Privatklägerin erwähnt, zumal nicht einmal klar ist, dass er überhaupt gewusst hat, dass die Privatklägerin Mutter ist, noch hat er in Aussicht gestellt, selbst "im Schulhaus" zu erscheinen. Vielmehr erscheint es als möglich, dass er davon ausging, es handle sich bei der Privatklägerin um eine Schülerin.