Tatbestands der Nötigung relevant angesehen wurden. Die Vorinstanz hat mithin den Anklagegrundsatz verletzt, soweit sie nicht angeklagte Sachverhaltselemente in ihre rechtliche Würdigung miteinbezogen hat. Gleiches gilt auch, soweit sie die tatsächlich in der Anklage aufgeführte Aussage des Beschuldigten, wonach "zur Not [...] morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären" werde, dahingehend in ihre Würdigung miteinbezog, der Beschuldigte habe in Aussicht gestellt, an der Schule der Kinder der Privatklägerin aufzutauchen.