4.2.5. Mit dieser Würdigung hat sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise vom angeklagten Sachverhalt entfernt bzw. diesen ergänzt und interpretiert. So ergibt sich aus der Anklage weder, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit Anwälten gedroht noch, dass er angedeutet habe, der Privatklägerin Probleme betreffend ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz bereiten zu können. Diese Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz aus diversen anderen E-Mail-Nachrichten zusammengetragen (vgl. act. 29 ff.), deren Inhalt aber in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnt war und deshalb für die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht als für die Erfüllung des - 10 -