4.2.4. Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, um die Privatklägerin zur Zahlung von Fr. 19.00 zu bewegen, habe der Beschuldigte ihr mit der Polizei sowie Anwälten gedroht und in Aussicht gestellt, an der Schule ihrer Kinder aufzutauchen. Ferner habe er ziemlich unmissverständlich angedeutet, ihr Probleme betreffend ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz bereiten zu können. Die der Privatklägerin angedrohten Konsequenzen hätten in keinem Verhältnis zum Betrag von Fr. 19.00 gestanden. Selbst eine besonnene Person hätte sich in der gleichen Lage in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gefühlt (Urteil E. 5.3).