- Der Beschuldigte habe am 27. Februar 2020 gegenüber der Beschuldigten ausgeführt, dass – falls sie ihm das Ticket nicht schicke – er ihr grosse Probleme bereiten könne. - Ebenso habe er ihr am 2. März.2020 geschrieben, dass die R.-S.- Connection aufgeflogen sei. Zur Not werde "morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären". Die Staatsanwaltschaft hat damit das von ihr als strafwürdig im Sinne von Art. 181 StGB erachtete Verhalten des Beschuldigten abschliessend eingegrenzt.