4.2.3. In der Anklage ist beschrieben, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2020 und dem 2. März 2020 mehrfach per E-Mail an die Privatklägerin gewandt und diese aufgefordert habe, ihm den Kaufpreis für das Konzert-Ticket zurückzuerstatten. Dann erwähnt die Anklageschrift zwei konkrete E-Mails, nämlich eines vom 27. Februar 2020 und eines vom 2. März 2020, und zitiert Textpassagen aus diesen beiden Nachrichten. Diese lauten wie folgt: