Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1).