4.2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die sich aus dem Anklagegrundsatz ergebende Umgrenzungsfunktion der Anklage verbietet dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem -9-