4. 4.1. Gestützt auf obiges Beweisergebnis (E. 2.4.4) kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass die von ihm am 27. Februar 2020 und am 2. März 2020 an die Privatklägerin geschickten E-Mail-Nachrichten sie unmittelbar zur (erst am 27. Mai 2020 erfolgten) Rückerstattung des Kaufpreises für das Konzertticket an den Beschuldigten, also zu einer Vermögensdisposition, bestimmt haben. Das Verhalten des Beschuldigten hat die Beschuldigte mithin nicht – wie angeklagt – zu einem Tun im Sinne von Art. 181 StGB veranlasst. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist bereits deshalb nicht erfüllt.