2.5. Sodann ist gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichte E-Mail- Korrespondenz zwar erstellt, dass der Beschuldigte ihr am 27. Februar 2020 geschrieben habe, dass er ihr grosse Probleme bereiten könne, falls sie ihm das Ticket nicht schicke. Allerdings kann sich diese Nachricht gar nicht auf die Rückerstattung des Kaufpreises beziehen. Das Konzert war zu jenem Zeitpunkt gar noch nicht abgesagt (vgl. act. 32). Vielmehr war dies eine Aufforderung, nun das Ticket zu schicken, nachdem der Beschuldigte den Kaufpreis bereits beglichen hatte. Dies steht aber mit der dem Beschuldigten einzig im Hinblick auf die Kaufpreisrückerstattung vorgeworfenen Nötigung in keinem Zusammenhang.