2.4.4. In der Anklage ist demgegenüber ausdrücklich festgehalten, dass die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten im E-Mail vom 2. März 2020, wonach die "R.-S.-Connection aufgeflogen" sei und "zur Not [...] morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären" werde, dermassen in Schrecken und Angst versetzt worden sei, dass sie sich um das Wohlergehen ihrer Kinder gesorgt und dem Beschuldigten den Kaufpreis von Fr. 19.00 zurückerstattet habe.