Die Rückzahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten nahm sie – ebenfalls nach ihren Aussagen – erst vor, als ihr selbst, offenbar auf Zutun des Beschuldigten, am 27. Mai 2020 vom Veranstalter der Kaufpreis für das Ticket zurückerstattet worden war und ihr von diesem rechtliche Schritte angedroht worden seien. Folglich hat die in der Anklage als Nötigungsmittel aufgeführte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten diese nicht unmittelbar zur Rückerstattung des Kaufpreises bewogen. Sie hat zwar angegeben, sie habe dem Beschuldigten nach Erhalt der E-Mail vom 2. März 2020 das Geld für das Ticket zurückgeben wollen, dies dann aber wieder vergessen.