2.4.3. Die Privatklägerin hat also – nach ihren eigenen Aussagen – auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2. März 2020 nicht mit der Rückerstattung der Fr. 19.00 an den Beschuldigten reagiert, sondern – und dies auch erst drei Wochen später – mit einer Strafanzeige. Die Rückzahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten nahm sie – ebenfalls nach ihren Aussagen – erst vor, als ihr selbst, offenbar auf Zutun des Beschuldigten, am 27. Mai 2020 vom Veranstalter der Kaufpreis für das Ticket zurückerstattet worden war und ihr von diesem rechtliche Schritte angedroht worden seien.