Ihr sei das Ticket von G. auf ihre Kreditkarte zurückerstattet worden und sie sei informiert worden, dass ihr rechtliche Schritte drohten, falls sie das Ticket weiterverkauft habe. Noch am gleichen Tag, also am 27. Mai 2020, habe sie dem Beschuldigten die Fr. 19.00 zurückbezahlt (act. 18).