Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keine Rechtspflicht dazu gehabt habe, ihm den Kaufpreis für das inzwischen ohne ihr Verschulden abgesagte Konzert zurückzuerstatten. Ebenso habe er gewusst, dass er psychischen Druck auf die Privatklägerin aufgesetzt und diese in Schrecken oder Angst versetzt habe, zumindest habe er dies für -5- möglich gehalten und es in Kauf genommen. Gleichwohl habe er wie dargelegt gehandelt. 2.3. Der Beschuldigte bestritt – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache gemacht hat – den ihm vorgeworfenen Sachverhalt.