Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von diesem Vorwurf. Das angefochtene Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, wie er im von der Staatsanwaltschaft als Anklage überwiesenen Strafbefehl aufgeführt wurde, als erstellt erachtet (Urteil E. 4.5).