4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) und d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'767.40 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 10. März 2021 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 22. Juli 2021 zugestellt wurde. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit (begründeter) Berufungserklärung vom 9. August 2021 einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. -4- 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 hielt der Beschuldigte sinngemäss an seinen Anträgen fest.