3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Spesen Fr. 122.40 d) den Kosten der Urteilsbegründung Fr. 45.00 Total Fr. 1'767.40