Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte keine Rechtspflicht dazu hatte, ihm den Kaufpreis für das inzwischen ohne Verschulden der Geschädigten abgesagte Konzert zurückzuerstatten. Ebenso wusste er, dass er psychischen Druck auf die Geschädigte aufsetzte und diese in Schrecken oder Angst versetzte, zumindest hielt er dies für möglich und nahm es in Kauf. Gleichwohl handelte er wie dargelegt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 181 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB"