Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.181 (ST.2020.266; StA.2020.6727) Urteil vom 25. Januar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bastian Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, [...] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1963, von Deutschland, [...] Gegenstand Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 7. Dezember 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten folgenden Strafbefehl (STA3 ST.2020.6727): " Sachverhalt: Nötigung Der Beschuldigte nötigte jemanden unter Androhung ernstlicher Nachteile dazu, etwas zu tun. Am 20.02.2020 erwarb der Beschuldigte von A., [...], via Onlineplattform ricardo.ch ein Konzertticket zum Preis von CHF 18.00 zzgl. CHF 1.00 für das Porto des Versands. Nach Bezahlung des Kaufpreises sandte die Geschädigte das Konzertticket am 27.02.2020 mit der Post an den Beschuldigten. Da das Konzert im Nachgang zum 27.02.2020 aufgrund der COVID-Pandemie ab- gesagt wurde, wandte sich der Beschuldigte zwischen dem 27.02.2020 und dem 02.03.2020 mehrfach per Mail an die Geschädigte und forderte diese auf, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten. Namentlich führte der Beschuldigte am 27.02.2020, 12.45 Uhr, in Q., gegenüber der Beschuldigten aus, dass – falls sie ihm das Ticket nicht schicke – er ihr grosse Probleme bereiten könne. Ebenso schrieb er ihr am 02.03.2020, 20.27 Uhr, dass die R.-S.-Connection aufgeflogen sei. Zur Not werde "morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären". Durch diese Äusserung wurde die Geschädigte dermassen in Schrecken und Angst versetzt, dass sie sich um das Wohlergehen ihrer Kinder sorgte und dem Beschuldigten den Kaufpreis von CHF 19.00 zurückerstattete. Der Beschuldigte wusste, dass die Geschädigte keine Rechtspflicht dazu hatte, ihm den Kaufpreis für das inzwischen ohne Verschulden der Geschädigten abge- sagte Konzert zurückzuerstatten. Ebenso wusste er, dass er psychischen Druck auf die Geschädigte aufsetzte und diese in Schrecken oder Angst versetzte, zu- mindest hielt er dies für möglich und nahm es in Kauf. Gleichwohl handelte er wie dargelegt. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 181 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB" Die Staatsanwaltschaft Baden bestrafte den Beschuldigten dafür mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.00. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 16. Dezember 2020 gegen den Strafbefehl Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft Baden ihn mit Verfügung vom -3- 21. Dezember 2020 zur Anklage erklärte und die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Baden überwies. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden führte am 24. Februar 2021 die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch und erkannte gleichentags: " 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.00, d.h. total Fr. 900.00, und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tage auszusprechen. 3. Der Vollzug der ausgefällten Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. 4.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 800.00 b) der Anklagegebühr Fr. 800.00 c) den Spesen Fr. 122.40 d) den Kosten der Urteilsbegründung Fr. 45.00 Total Fr. 1'767.40 4.2. Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. c) und d) im Gesamtbetrag von Fr. 1'767.40 auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selber zu tragen." 2.2. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 10. März 2021 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 22. Juli 2021 zugestellt wurde. 3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit (begründeter) Berufungserklärung vom 9. August 2021 einen Freispruch vom Vorwurf der Nötigung. -4- 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 hielt der Beschuldigte sinngemäss an seinen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von diesem Vorwurf. Das angefochtene Urteil ist somit vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt, wie er im von der Staatsanwaltschaft als Anklage überwiesenen Strafbefehl aufgeführt wurde, als erstellt erachtet (Urteil E. 4.5). 2.2. Danach soll der Beschuldigte am 20. Februar 2020 von der Privatklägerin, via Onlineplattform ricardo.ch ein Konzertticket zum Preis von Fr. 18.00 zuzüglich Fr. 1.00 Porto erworben haben. Nach Bezahlung des Kaufpreises habe die Privatklägerin dem Beschuldigten das Konzertticket am 27. Februar 2020 per Post zukommen lassen. Da das Konzert im Nachgang zum 27.02.2020 aufgrund der COVID- Pandemie abgesagt worden sei, habe sich der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2020 und dem 2. März 2020 mehrfach per Mail an die Privatklägerin gewandt und sie aufgefordert, ihm den Kaufpreis zurück- zuerstatten. Namentlich habe der Beschuldigte am 27. Februar 2020 gegenüber der Privatklägerin ausgeführt, dass – falls sie ihm das Ticket nicht schicke – er ihr grosse Probleme bereiten könne. Ebenso habe er ihr am 2. März 2020 geschrieben, dass die R.-S.-Connection aufgeflogen sei. Zur Not werde "morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären". Durch diese Äusserung sei die Privatklägerin dermassen in Schrecken und Angst versetzt worden, dass sie sich um das Wohlergehen ihrer Kinder gesorgt und dem Beschuldigten den Kaufpreis von Fr. 19.00 zurückerstattet habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin keine Rechtspflicht dazu gehabt habe, ihm den Kaufpreis für das inzwischen ohne ihr Verschulden abgesagte Konzert zurückzuerstatten. Ebenso habe er gewusst, dass er psychischen Druck auf die Privatklägerin aufgesetzt und diese in Schrecken oder Angst versetzt habe, zumindest habe er dies für -5- möglich gehalten und es in Kauf genommen. Gleichwohl habe er wie dargelegt gehandelt. 2.3. Der Beschuldigte bestritt – soweit er überhaupt Aussagen zur Sache gemacht hat – den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. 2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin durch E-Mail- Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt und sie so zur Rückerstattung des Kaufpreises für das Konzertticket genötigt zu haben. Dies kann aus nachfolgenden Gründen – gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz – nicht erstellt werden: 2.4.2. Die Privatklägerin meldete sich am 23. März 2020 bei der Kantonspolizei Bern in T. und erstattete Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung. Zudem stellte sie Strafantrag wegen Drohung und konstituierte sich als Privatklägerin (act. 13 ff.). Am 5. Juni 2020 wurde sie in der Folge polizeilich einvernommen und gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr am 28. Februar 2020, also nach dem Versand des Tickets an den Beschuldigten am 25. Februar 2020, geschrieben, dass das Konzert abgesagt worden sei. Am gleichen Tag habe er ihr ein langes E-Mail geschrieben. Darin habe er sie aufgefordert, dass sie ihm das Geld zurücküberweisen solle, ansonsten sie grosse Probleme bekäme. Er habe mit Anwälten gedroht. Er habe gedroht, dass die Polizei in die Schule ihrer Kinder gehe. Sie habe wirklich Angst. Danach habe sie den Beschuldigten auf Ricardo gemeldet, da sie sein Verhalten nicht akzeptieren könne. Das habe den Beschuldigten noch wütender gemacht. Er habe ihr dann am 2. März 2020 ein Mail mit folgendem Wortlaut gesendet: "Schönen Gruss an D. / E. oder wie immer Sie sich auch nennen. Die R.-S.- Connection ist aufgeflogen. Zur Not wird morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere klären. Ich glaube es geht noch. Freundliche Grüsse [...] PS: Und schönen Gruss an Herrn F., Ihre angebl. Wohnadresse. Sie sollten wirklich aufhören, mit diesen miesen Spielchen, denn Sie sehen, dass das Ganze in einer rechtlichen Dimension gelandet ist, für die Sie und Andere sich bald verantworten müssen. Als erstes und ernstes Zeichen sähe ich die Löschung der Bewertung." -6- Sie sei über dieses Mail sehr geschockt gewesen. Sie sei im Recht gewesen mit ihrer Bewertung im Ricardo. Der Beschuldigte habe schon andere schlechte Bewertungen auf Ricardo gehabt. Auf Nachfrage der einvernehmenden Polizistin, wie es dann weiter- gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, sie habe dem Beschuldigten das Ticket zurückerstatten wollen. Sie habe die Angelegenheit erledigen wollen. Sie habe es aber vergessen, da sie momentan viel um die Ohren habe mit ihren Kindern und ihrem Ex-Mann. Sie habe danach am 27. Mai 2020 eine E-Mail erhalten von G. (der ursprüngliche Verkäufer der Tickets). Der Beschuldigte habe wohl G. kontaktiert gehabt. Ihr sei das Ticket von G. auf ihre Kreditkarte zurückerstattet worden und sie sei informiert worden, dass ihr rechtliche Schritte drohten, falls sie das Ticket weiterverkauft habe. Noch am gleichen Tag, also am 27. Mai 2020, habe sie dem Beschuldigten die Fr. 19.00 zurückbezahlt (act. 18). 2.4.3. Die Privatklägerin hat also – nach ihren eigenen Aussagen – auf die E-Mail des Beschuldigten vom 2. März 2020 nicht mit der Rückerstattung der Fr. 19.00 an den Beschuldigten reagiert, sondern – und dies auch erst drei Wochen später – mit einer Strafanzeige. Die Rückzahlung des Kaufpreises an den Beschuldigten nahm sie – ebenfalls nach ihren Aussagen – erst vor, als ihr selbst, offenbar auf Zutun des Beschuldigten, am 27. Mai 2020 vom Veranstalter der Kaufpreis für das Ticket zurückerstattet worden war und ihr von diesem rechtliche Schritte angedroht worden seien. Folglich hat die in der Anklage als Nötigungsmittel aufgeführte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten diese nicht unmittelbar zur Rückerstattung des Kaufpreises bewogen. Sie hat zwar angegeben, sie habe dem Beschuldigten nach Erhalt der E-Mail vom 2. März 2020 das Geld für das Ticket zurückgeben wollen, dies dann aber wieder vergessen. Ursächlich dafür, dass sie letztlich den Kaufpreis an den Beschuldigten zurückerstattet hat war demnach erst die Androhung von rechtlichen Schritten seitens des Veranstalters. 2.4.4. In der Anklage ist demgegenüber ausdrücklich festgehalten, dass die Privatklägerin durch die Aussage des Beschuldigten im E-Mail vom 2. März 2020, wonach die "R.-S.-Connection aufgeflogen" sei und "zur Not [...] morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären" werde, dermassen in Schrecken und Angst versetzt worden sei, dass sie sich um das Wohlergehen ihrer Kinder gesorgt und dem Beschuldigten den Kaufpreis von Fr. 19.00 zurückerstattet habe. Dieser angeklagte Sachverhalt, der einen direkten und ursächlichen Zusammenhang zwischen dem E-Mail vom 2. März 2020 und der Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 19.00 an den Beschuldigten beschreibt, kann somit gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin nicht erstellt werden. -7- 2.5. Sodann ist gestützt auf die von der Privatklägerin eingereichte E-Mail- Korrespondenz zwar erstellt, dass der Beschuldigte ihr am 27. Februar 2020 geschrieben habe, dass er ihr grosse Probleme bereiten könne, falls sie ihm das Ticket nicht schicke. Allerdings kann sich diese Nachricht gar nicht auf die Rückerstattung des Kaufpreises beziehen. Das Konzert war zu jenem Zeitpunkt gar noch nicht abgesagt (vgl. act. 32). Vielmehr war dies eine Aufforderung, nun das Ticket zu schicken, nachdem der Beschuldigte den Kaufpreis bereits beglichen hatte. Dies steht aber mit der dem Beschuldigten einzig im Hinblick auf die Kaufpreisrückerstattung vorgeworfenen Nötigung in keinem Zusammenhang. 2.6. Auszugehen ist deshalb von folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte erwarb am 20. Februar 2020 von der Privatklägerin via Onlineplattform ricardo.ch ein Konzertticket zum Preis von Fr. 18.00 zzgl. Fr. 1.00 Porto. Nach Bezahlung des Kaufpreises sandte die Geschädigte das Konzertticket am 27. Februar 2020 mit der Post an den Beschuldigten. Das Konzert wurde in der Folge aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt. Deshalb wandte sich der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2020 und dem 2. März 2020 mehrfach per Mail an die Geschädigte und forderte diese auf, ihm den Kaufpreis zurückzuerstatten. Am 2. März 2020 schrieb er ihr, dass die R.-S.-Connection aufgeflogen sei. Zur Not werde "morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären". Die Privatklägerin bezahlte in der Folge die vom Beschuldigten geforderten Fr. 19.00 nicht, sondern erstattete am 23. März 2020 Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Nachdem sie am 27. Mai 2020 eine E-Mail vom Konzertveranstalter erhalten hatte, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass ihr der Kaufpreis für das Ticket auf die Kreditkarte zurücküberwiesen worden sei und ihr rechtliche Schritte angedroht worden waren für den Fall, dass sie das Ticket weiterverkauft habe, erstattete sie gleichentags dem Beschuldigten den vom ihm bezahlten Kaufpreis von Fr. 19.00. 3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des -8- Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder - betätigung, bleibt es beim Versuch. Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2020 vom 13. April 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Gestützt auf obiges Beweisergebnis (E. 2.4.4) kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass die von ihm am 27. Februar 2020 und am 2. März 2020 an die Privatklägerin geschickten E-Mail-Nachrichten sie unmittelbar zur (erst am 27. Mai 2020 erfolgten) Rückerstattung des Kaufpreises für das Konzertticket an den Beschuldigten, also zu einer Vermögensdisposition, bestimmt haben. Das Verhalten des Beschuldigten hat die Beschuldigte mithin nicht – wie angeklagt – zu einem Tun im Sinne von Art. 181 StGB veranlasst. Der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist bereits deshalb nicht erfüllt. 4.2. 4.2.1. Im Übrigen war das in der Anklage beschriebene Verhalten des Beschuldigten aber auch nicht geeignet, die Privatklägerin durch Androhung ernster Nachteile zu einem vom ihr nicht erwünschten Verhalten zu bewegen. 4.2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenz- ungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die sich aus dem Anklagegrundsatz ergebende Umgrenzungsfunktion der Anklage verbietet dem Gericht, zuungunsten der beschuldigten Person über den angeklagten Sachverhalt hinauszugehen. Hingegen ist es dem -9- Gericht nicht untersagt, zugunsten der beschuldigten Person von einem günstigeren Sachverhalt auszugehen, wenn in der Anklageschrift nicht umschriebene entlastende Umstände vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 1.2.1). 4.2.3. In der Anklage ist beschrieben, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 27. Februar 2020 und dem 2. März 2020 mehrfach per E-Mail an die Privatklägerin gewandt und diese aufgefordert habe, ihm den Kaufpreis für das Konzert-Ticket zurückzuerstatten. Dann erwähnt die Anklageschrift zwei konkrete E-Mails, nämlich eines vom 27. Februar 2020 und eines vom 2. März 2020, und zitiert Textpassagen aus diesen beiden Nachrichten. Diese lauten wie folgt: - Der Beschuldigte habe am 27. Februar 2020 gegenüber der Beschuldigten ausgeführt, dass – falls sie ihm das Ticket nicht schicke – er ihr grosse Probleme bereiten könne. - Ebenso habe er ihr am 2. März.2020 geschrieben, dass die R.-S.- Connection aufgeflogen sei. Zur Not werde "morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären". Die Staatsanwaltschaft hat damit das von ihr als strafwürdig im Sinne von Art. 181 StGB erachtete Verhalten des Beschuldigten abschliessend eingegrenzt. 4.2.4. Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, um die Privatklägerin zur Zahlung von Fr. 19.00 zu bewegen, habe der Beschuldigte ihr mit der Polizei sowie Anwälten gedroht und in Aussicht gestellt, an der Schule ihrer Kinder aufzutauchen. Ferner habe er ziemlich unmissverständlich ange- deutet, ihr Probleme betreffend ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz bereiten zu können. Die der Privatklägerin angedrohten Konsequenzen hätten in keinem Verhältnis zum Betrag von Fr. 19.00 gestanden. Selbst eine besonnene Person hätte sich in der gleichen Lage in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gefühlt (Urteil E. 5.3). 4.2.5. Mit dieser Würdigung hat sich die Vorinstanz in unzulässiger Weise vom angeklagten Sachverhalt entfernt bzw. diesen ergänzt und interpretiert. So ergibt sich aus der Anklage weder, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit Anwälten gedroht noch, dass er angedeutet habe, der Privatklägerin Probleme betreffend ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz bereiten zu können. Diese Sachverhaltselemente hat die Vorinstanz aus diversen anderen E-Mail-Nachrichten zusammengetragen (vgl. act. 29 ff.), deren Inhalt aber in der Anklage nicht ausdrücklich erwähnt war und deshalb für die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht als für die Erfüllung des - 10 - Tatbestands der Nötigung relevant angesehen wurden. Die Vorinstanz hat mithin den Anklagegrundsatz verletzt, soweit sie nicht angeklagte Sachverhaltselemente in ihre rechtliche Würdigung miteinbezogen hat. Gleiches gilt auch, soweit sie die tatsächlich in der Anklage aufgeführte Aussage des Beschuldigten, wonach "zur Not [...] morgen früh, im Schulhaus die Polizei kommen und alles Weitere Klären" werde, dahin- gehend in ihre Würdigung miteinbezog, der Beschuldigte habe in Aussicht gestellt, an der Schule der Kinder der Privatklägerin aufzutauchen. Weder hat der Beschuldigte die Kinder der Privatklägerin erwähnt, zumal nicht einmal klar ist, dass er überhaupt gewusst hat, dass die Privatklägerin Mutter ist, noch hat er in Aussicht gestellt, selbst "im Schulhaus" zu erscheinen. Vielmehr erscheint es als möglich, dass er davon ausging, es handle sich bei der Privatklägerin um eine Schülerin. Etwas anderes lässt sich dem Beschuldigten jedenfalls nicht nachweisen. 4.3. Damit verbleibt als einziger relevanter Tatvorwurf die Androhung, die Polizei zur Klärung der Sachlage in einem nicht näher bezeichneten Schulhaus beizuziehen. Inwiefern dies geeignet sein sollte, eine besonnene Person in ihrer Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Rück- erstattung des Ticketpreises einzuschränken, ist nicht ersichtlich. Dies war im Übrigen – bei genauer Betrachtung – auch bei der Privatklägerin nicht der Fall. Denn sie reagierte auf die Androhung des Beschuldigten weder mit der Bezahlung der Fr. 19.00 an den Beschuldigten noch unmittelbar mit einer Strafanzeige. Diese erstattete sie erst am 23. März 2020, also drei Wochen nach dem Vorfall. Da aber in der E-Mail von "morgen früh", also vom 3. März 2020, die Rede war, wäre – sofern sie tatsächlich, so wie dies in der Anklage festgehalten worden ist, durch die E-Mail vom 2. März 2020 in Angst und Schrecken versetzt worden wäre – zu erwarten gewesen, dass sie sofort die Polizei verständigt hätte. Der objektive Tatbestand der Nötigung ist somit auch hinsichtlich der objektiven Tatbestandsvoraussetzung der Androhung ernstlicher Nachteile nicht erfüllt. 5. 5.1. Schliesslich ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch der subjektive Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt. Diese hat erwogen, in subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte mindestens in Kauf genommen, die Privatklägerin mit der Androhung ernstlicher Nachteile gegen ihren Willen zur Zahlung zu zwingen (Urteil E. 5.3). 5.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines - 11 - Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.4) 5.3. Nachdem in objektiver Hinsicht feststeht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin keine ernstlichen Nachteile angedroht hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er dies in Kauf genommen hat. Zudem erscheint es verständlich, dass der Beschuldigte, der in Erfahrung gebracht hatte, dass die Privatklägerin selbst rückerstattungsberechtigt für das von ihr gekaufte Ticket war und dies der Privatklägerin auch mitgeteilt hatte (vgl. act. 29), die Privatklägerin zur Rückzahlung des Kaufpreises bewegen wollte. Nachdem sie auf seine ersten beiden diesbezüglichen Mitteilungen (die inhaltlich, da nicht angeklagt, nicht weiter zu werten sind) vom 28. Februar 2020 nicht reagiert hatte, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine anschliessende Androhung mit dem Einschalten der Polizei am 2. März 2020 nicht unrechtmässig war. Immerhin bestand aus seiner Sicht die Gefahr, dass die Privatklägerin den von ihr bezahlten Kaufpreis vom Veranstalter zurückerhalten und gleichzeitig auch den vom Beschuldigten bezahlten Kaufpreis behalten, sich also um diesen bereichert hätte. 5.4. Der subjektive Tatbestand von Art. 181 StGB ist folglich ebenfalls nicht erfüllt, weshalb auch eine allfällige Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Versuchs entfällt. 6. Es ergibt sich somit zusammengefasst, dass der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen ist. Es braucht deshalb auf seine (ohnehin haltlosen, vgl. die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil E. 4.4 f.) in der Berufung sinngemäss gegen die Privatklägerin erhobenen Vorwürfe, sie habe die von ihr eingereichte E-Mail-Korrespondenz gefälscht und er habe gar nie mit ihr Kontakt gehabt und auch kein Konzertticket von ihr erworben, nicht weiter eingegangen zu werden. 7. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten erster- und zweiter Instanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist sodann weder im erstinstanzlichen noch im Berufungs- verfahren ein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 2. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Bastian