6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 7'267.40, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, der Anklagegebühr von Fr. 1'200.00, den Kosten für das Gutachten von Fr. 3'465.00, den Spesen von Fr. 152.40 sowie den Kosten für das begründete Urteil von Fr. 150.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)