2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 2.1 der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'601.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1500.00 und den Auslagen von Fr. 101.00, werden dem Beschuldigten zu 5/6, somit Fr. 1'334.15 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 5. Dem Beschuldigten sind die obergerichtlichen Parteikosten von gesamthaft Fr. 1'635.95 zu 1/6, somit Fr. 272.65 vom Staat zu ersetzen.