1. Der Beschuldigte ist schuldig der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 6'000.00, sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. - 21 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ausgesprochen.