Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Änderung. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'267.40 vollumfänglich aufzuerlegen. 7.2. Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selber. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: