Mit Kostennote macht der Verteidiger einen Aufwand von 7 Stunden à Fr. 200.00 sowie Auslagen von Fr. 119.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von Fr. 116.95 geltend. Dies erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache nach als angemessen. Das Honorar beträgt mithin Fr. 1'635.95. Entsprechend ist die Obergerichtskasse zu verpflichten, dem Beschuldigten 1/6 dieses Betrags, somit Fr. 272.65, zu ersetzen. Den Rest hat er selber zu tragen. 7. 7.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).