6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Geldstrafe wird von 60 Tagessätzen auf 50 Tagessätze reduziert. Gestützt auf diesen Verfahrensausgang sind dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 5/6 aufzuerlegen.