5.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass dem Beschuldigten – insbesondere unter Berücksichtigung seiner Vorstrafenlosigkeit und dem Umstand, dass er aktuell seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin vollumfänglich nachkomme – keine ungünstige Prognose zu stellen ist. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 5.2.1). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 5.2.2).