Anstelle der vorinstanzlich festgelegten 60 Tagessätze erscheinen deshalb 50 Tagessätze, in Verbindung mit einer Busse, dem etwas verminderten Verschulden angemessen. Es resultiert daraus eine Geldstrafe von neu Fr. 6'000.00. Die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen erscheinen nach wie vor angemessen und sind zu bestätigen (vgl. Urteil E. 6.6).