5.2. Der vorinstanzliche Schuldspruch wird vorliegend bestätigt. In Bezug auf die Strafzumessung, die festgelegte Höhe des Tagessatzes und die ausgesprochene Verbindungsbusse kann grundsätzlich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 6.1 ff.). Es gilt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Unterhaltspflicht entgegen der Vorinstanz lediglich im Dezember 2013 sowie in den Jahren 2014, 2016 und 2017 und im Umfang von Fr. 24'751.55 vernachlässigt hat (vgl. Ziff. 4.3.7). Anstelle der vorinstanzlich festgelegten 60 Tagessätze erscheinen deshalb 50 Tagessätze, in Verbindung mit einer Busse, dem etwas verminderten Verschulden angemessen.