5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00, d.h. total Fr. 7'200.00 sowie - 19 - einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. Urteil E. 6.6).