Der Beschuldigte hatte Kenntnis von seinen im Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2011 des Gerichtspräsidiums Baden festgehaltenen Unterhaltspflichten. Damit wusste er bzw. hätte er wissen müssen, dass er alles Zumutbare unternehmen muss, um diesen nachzukommen. Ebenso wusste er um seine finanziellen Mittel, hat diese aber nicht in ihm zumutbarer Weise zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten eingesetzt. Der Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.