4.4. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 217 Abs. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorausgesetzt wird das Wissen des Täters, dass er über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten verfügt oder verfügen könnte, sowie der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen. Weiss der Pflichtige um seine Unterhaltspflicht, muss er alles Zumutbare unternehmen, um zahlungsfähig zu werden oder zu bleiben (vgl. BOSSHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen).