4.3.9. Der Beschuldigte unterliess es zusammenfassend, während dem Zeitraum zwischen Dezember 2013 und März 2018 seine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu nutzen, um seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin nachzukommen. Neben den von ihm ausgerichteten Unterhaltszahlungen wäre es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse möglich gewesen, weitere Fr. 24'751.55 an den Unterhalt der Privatklägerin zu bezahlen. Der objektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt.