133). Die Vorinstanz ging darüber hinaus zu Recht davon aus, dass es dem im Tatzeitpunkt über 50-jährigen Beschuldigten gemessen an seiner Ausbildung und beruflichen Ausrichtung kaum möglich gewesen wäre, andernorts eine ähnliche Anstellung mit höherem Lohn zu finden (vgl. Urteil E. 5.1.3.3).