absichtlich einen zu geringen Lohn bzw. auszuschüttende Gewinne nicht bezog, zumal diese im Hinblick auf die vorgelegten Steuerunterlagen und Jahresrechnungen in der relevanten Zeitperiode wirtschaftlich angeschlagen war (vgl. Jahresrechnungen 2014-2017; vgl. Beilage 6 der Berufungsbegründung) und der Beschuldigte nach Verkauf seiner Stammanteile im Juli 2014 auch keinen Einfluss auf mögliche Gewinnausschüttungen nehmen konnte (vgl. BO 4 act. 133).