4.3.8. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschuldigten darüber hinaus der Vorwurf gemacht werden könne, er habe aus eigenem Entschluss darauf verzichtet, seine Arbeitskraft optimal wirtschaftlich zu nutzen und ob ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 5.1.3). In den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bei der O. - 18 -