Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge ergibt sich entgegen der Vorinstanz ein Manko von -Fr. 3'130.85. Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflichten in der Zeit von Januar bis März 2018 entgegen der Vorinstanz deshalb nicht verletzt. 4.3.7. Zusammengefasst stellte sich die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nach Gegenüberstellung mit seinen Unterhaltspflichten zwischen Dezember 2013 und März 2018 wie folgt dar: