4.3.6. Januar-März 2018 4.3.6.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei in den Monaten Januar bis März 2018 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 61.64 entstanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte - 17 - einsetzen können. Stattdessen habe er ihr keinen Unterhalt bezahlt (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 19).