Unter Abzug des für das Jahr 2016 angerechneten Vermögens von Fr. 7'076.00 (vgl. Ziff. 4.3.4.2) resultiert ein zu berücksichtigendes Vermögen von -Fr. 5'722.50. 4.3.5.3. Aus der Gegenüberstellung der vorgenannten Beträge ergibt sich entgegen der Vorinstanz lediglich ein Überschuss von Fr. 4'660.10, welchen der Beschuldigte zur Tilgung seiner Unterhaltspflichten hätte verwenden können (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 18). Der Beschuldigte hat seine Unterhaltspflicht im Jahr 2017 in diesem Umfang vernachlässigt.