4.3.5. Jahr 2017 4.3.5.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Beschuldigten sei im Jahr 2017 angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und Unterhaltspflichten ein Überschuss von Fr. 9'592.60 zur Verfügung gestanden, welchen er zur Tilgung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Privatklägerin hätte nutzen können. Stattdessen sei er seiner Unterhaltspflicht vollumfänglich nicht nachgekommen (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 17 f.).