Das zu berücksichtigende Jahreseinkommen des Beschuldigten beträgt gemäss Steuererklärung 2016 Fr. 59'819.45 (= Fr. 71'519 abzüglich Kinderzulagen von Fr. 11'700.00; vgl. BO 1 act. 197). Des Weiteren wird in der Steuererklärung 2015 ein Vermögen von Fr. 8'873.00 ausgewiesen, bestehend aus einem Darlehen zugunsten der O. (vgl. BO 1 act. 191). Unter Abzug des für das Jahr 2015 angerechneten Vermögens von Fr. 1'797.00 (vgl. Ziff. 4.3.3.2) resultiert ein zu berücksichtigendes Vermögen von Fr. 7'076.00.