4.3.4.2. Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass sich die Unterhaltspflicht des Beschuldigten in 2016 auf insgesamt Fr. 50'000.00 (davon Fr. 24'000.00 zugunsten der Privatklägerin; vgl. BO 4 act. 929) belief. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen bzw. die tabellarische Aufstellung der Vorinstanz verwiesen werden. Selbiges gilt für das Existenzminimum, welches die Vorinstanz korrekt mit Fr. 59'000.00 bezifferte (vgl. Urteil E. 5.1.2.2, S. 16 f.).